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Marcks, Peter


Makler- und Bauträgerverordnung. MaBV


mit § 34c GewO, sonstigen einschlägigen Vorschriften und MaBVwV


Gelbe Erläuterungsbücher
C.H. Beck
10. Aufl. 2019
   
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in folgenden Online-DB verfügbar...
Medium: Print
978-3-406-74188-3
05.07.45 Privates Baurecht, Architektenrecht, HOAI
05.19.01 Wohnungseigentumrecht (WEG)
07.20.11 Handelsvertreter, Makler, Eigenhändler, Auktionator

Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

Die Makler- und BauträgerVO regelt eine Reihe von Pflichten derjenigen Berufsgruppen, die nach § 34c Abs. 1 GewO für ihre Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. Hierunter fallen:
- Immobilienmakler,
- Darlehensvermittler,
- Bauträger und Baubetreuer sowie
- Wohnimmobilienverwalter soweit bestimmte Berufsgruppen nicht ausnahmsweise nach § 34c Abs. 5 GewO ausgenommen sind.

Der Kommentar erläutert in anschaulicher und bewährter Weise die den genannten Berufsgruppen obliegenden Pflichten, wie
- die Absicherungspflichten für Vermögenswerte, die ein Makler oder Vermittler zur Ausführung von Aufträgen erhält oder zu deren Verwendung er ermächtigt wird;
- Regelungen für Bauträger über die Geltendmachung von Abschlagszahlungen;
- Vorschriften über die Verwendung von Vermögenswerten, die einem Makler oder Vermittler anvertraut worden sind;
- Vorschriften über die Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Buchprüfung, Anzeige- und Buchführungspflichten, Informations- und Aufbewahrungspflichten
- Die Vorschriften der MaBV und des § 34c GewO werden ausführlich kommentiert, weitere wichtige Regelungen, wie u.a. die Übergangsvorschriften §§ 160, 161 und die §§ 14, 29 und 35 GewO werden kurz erläutert. Abgedruckt ist zudem die Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34c GewO und der MaBV, auf die im Kommentierungsteil häufig Bezug genommen wird.

Die Neuauflage berücksichtigt sämtliche Änderungen, welche
§ 34 c GewO, die Makler- und BauträgerVO und die Makler- und BauträgerVwV seit dem Erscheinen der Vorauflage erfahren haben:
- Seit 1. August 2018 ist die Tätigkeit der der Wohnimmobilienverwalter erlaubnispflichtig.
- Mit Wirkung vom 1. März 2019 gilt auch für diejenigen Wohnimmobilienverwalter, die ihre Tätigkeit schon zuvor ausgeübt haben
- Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen sich ab 1. August 2018 in einem Zeitraum von 3 Jahren weiterbilden.
- Dies hat zu zahlreichen Folgeänderungen in der MaBV aber auch in Vorschriften der GewO, wie in den in dem Kommentar mitbehandelten Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 144 ff. GewO geführt.
- Das Werk enthält die Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34c GewO und der MaBV, die Anfang 2019 ebenfalls an die gesetzlichen Änderungen angepasst worden ist.