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Fleischer, Holger / Mankowski, Peter (Hrsg.)


Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. LkSG


Kommentar

C.H. Beck
1. Aufl. 2023
   
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978-3-406-79432-2
07.04.07 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
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Das LkSG verpflichtet Unternehmen, die international anerkannten Menschenrechte zu achten (insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen). Dadurch sollen zum einen Menschenrechte gestärkt und zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

Das LkSG legt Anforderungen an ein verantwortliches Risiko-Management von Lieferketten Unternehmen fest. Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard ("due diligence standard") der VN-Leitprinzipien.

Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle erhält weitgehende Eingriffsbefugnisse (Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen). Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung.

Sorgfaltspflichten auf einen Blick
- Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen
- sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten