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Münchener Kommentar zum Bilanzrecht. Band 2: §§ 238-342e HGB


Gesamtabnahmeverpflichtung für beide Bände

zum Münchener Kommentar zum Bilanzrecht. in 2 Bänden

C.H. Beck
1. Aufl. 2013
   
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in folgenden Online-DB verfügbar...
Medium: Print
978-3-406-57866-3
10.03.00 Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, Rechnungslegung nach HGB

Normalpreis 339,00 €
Vorzugspreis für Bezieher des Münchener Kommentars zum Aktiengesetz (gegen Nachweis) 299,00 €

Es besteht Gesamtabnahmeverpflichtung für beide Bände.

Band 2 widmet sich den rein nationalen Vorschriften, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) umfangreichen Änderungen unterzogen werden. Darüber hinaus bietet Band 2 diverse Anhänge zu steuerrechtlichen Besonderheiten.
Der neue Münchener Kommentar ist zum einen eine eigenständige Kommentierung des gesamten Bilanzrechts, zum anderen ist er aber auch als Ergänzung zum Münchener Kommentar zum Aktiengesetz und dem im Entstehen begriffenen Münchener Kommentar zum GmbHG zu sehen.

Der Gesetzgeber hat in diesen beiden Gesetzen die bilanzrechtlichen Vorschriften nur insoweit geregelt, als sie Besonderheiten für die jeweilige Gesellschaftsform enthalten.
Darüber hinaus wird auf das Bilanzrecht des HGB verwiesen. Dieses Baukastensystem des Gesetzgebers wird mit dem neuen Münchener Kommentar zum Bilanzrecht nachgezeichnet.
Der neue Münchener Kommentar zum Bilanzrecht zeichnet sich durch besondere Praxisnähe aus. So werden bilanzrechtliche Fragen sowohl aus handelsrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht betrachtet. Dies spiegelt sich unter anderem in der Auswertung sowohl der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch der Finanzgerichtsbarkeit und der wissenschaftlichen Lehrmeinungen wider. Das Autorenteam gewährleistet zusätzlich, dass Erfahrungen aus der Praxis in die Erläuterungen einfließen.

Die enge Verzahnung der Kommentierung der beiden Bände gewährleistet größtmögliche Praxistauglichkeit.

Der Münchener Kommentar zum Bilanzrecht soll all denjenigen dienen, die in oder für Unternehmen mit Fragen der Rechnungslegung betraut sind, also Rechtsanwälte, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie den wissenschaftlich interessieren Benutzer und dem Richter.