Reihe: Heymanns Rechtspraxis
Die Schutzschrift ist ein ursprünglich auf richterrechtlicher Grundlage entwickeltes, praktisch äußerst bedeutsames Instrument des Prozessrechts, mit dem schwerwiegende Schäden durch überraschende einstweilige Verfügungen abgewendet werden können.
Besondere Bedeutung hat die Schutzschrift im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und in angrenzenden Gebieten. Häufig handelt es sich um die einzige Möglichkeit, Unternehmen in Eilverfahren von Beginn an rechtliches Gehör zu verschaffen, den Erlass einstweiliger Verfügungen zu verhindern und auf diese Weise irreparable Schäden abzuwenden. Die Gerichte handhaben Schutzschriften allerdings unterschiedlich. Diskrepanzen bestehen insbesondere hinsichtlich Verfahrenspraxis, Organisation und Kenntnisnahme. Die Autoren machen deutlich, wann und wie Schutzschriften sinnvoll eingesetzt werden und welche Fehler es zu vermeiden gilt. Sie geben wertvolle Hinweise für die Prozesstaktik und die Art und Weise des vorbeugenden Sachund Rechtsvortrags. Sie stellen bestehende Unterschiede in der Praxis der einzelnen Gerichte eingehend dar. Ein übersichtliches Tabellenwerk erleichtert die Auswahl der für eine Hinterlegung in Frage kommenden Gerichte.
Ausführlich kommentierte Schutzschriftformulare aus dem Wettbewerbs-, Patent-, Urheber-, Design-, Marken- und Persönlichkeitsrecht dienen als Vorlage und zugleich als Checkliste für den Praktiker. Die Formulare liefern praxiserprobte Ausgestaltungshinweise und veranschaulichen gebietsspezifische Besonderheiten. Eine eingehende Darstellung aller Fragen rund um die Kostenerstattung bei Schutzschriften rundet das Werk ab.
Buchdetails
Titel · Autor · Sachgebiet | Verlag · Auflage · ISBN | Aktualität · Status | Bestellen | Merken |
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Details Wehlau, Andreas / Kalbfus, Björn Die Schutzschrift Rechtsgrundlagen, Prozesstaktik, Formulare vergriffen, keine Neuauflage laut Verlag / nur noch online verfügbar Heymanns Rechtspraxis |
Carl Heymanns 2. Aufl. 2015 |
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978-3-452-28146-3 | ||||
06.03.00 ZPO, Gerichtsverfassung, Sachverständige, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen |
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