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Staudinger, Julius von (Hrsg.)


Kommentar zum BGB. Buch 2: §§ 557-580a; Anh: AGG


(Mietrecht 2 - Miethöhe und Beendigung des Mietverhältnisses)


Termin: Dezember 2024


Staudinger, J. von BGB Kommentar

zum Kommentar zum BGB. Gesamtwerk

De Gruyter
2024
   
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in folgenden Online-DB verfügbar...
Medium: Print
978-3-8059-1387-4
05.06.00 Schuldrecht Allgemeiner Teil, Gleichbehandlungsgesetz, allgemein
05.07.25 Miet-, Pacht- und Leasingrecht

Reihe: Staudinger, J. von BGB Kommentar

Normalpreis ca. 409,00 €
Vorzugspreis bei Abnahme des Gesamtwerkes ca. 319,00 €
Vorzugspreis bei Abnahme sämtlicher Titel des 2. Buches ca. 369,00 €

Die Kommentierung des Mietrechts im Staudinger zeichnet sich gleichzeitig durch ihre wissenschaftliche Tiefe und hohe Nutzerfreundlichkeit aus, etwa durch die konsequente Einordnung der Themen durch Stichwortverzeichnisse bei jedem größeren Abschnitt und die Einbeziehung von zentralen Nebengesetzen wie des AGG, was sie zu einem idealen Ansprechpartner für Wissenschaft und Praxis macht. Besondere Schwerpunkte der Neubearbeitung 2024 werden unter anderem gesetzt auf das Verhältnis von außerordentlicher, fristloser Kündigung zur ordentlichen Kündigung, insbesondere in Bezug auf die Konsequenzen einer „Schonfristzahlung“ auf die (ggf hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung, die Schadenersatzansprüche des Mieters wegen unberechtigter Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter (Kündigungsfolgeschaden) oder vertragliche Vereinbarungen zum Kündigungsschutz des Mieters. Augenmerk liegt stets auch auf der zivilprozessualen Situation, etwa bei der Kündigung des Mietverhältnisses im Prozess, insbesondere im elektronischen Rechtsverkehr.

Nicht zuletzt berücksichtigt die Kommentierung sämtliche aktuelle Gesetzesänderungen, auch in anderen Rechtsbereichen (bspw MoPeG). Zu nennen sind insoweit besonders die Kommentierung zur neuen Vorschrift des § 578b BGB in Bezug auf digitale Produkte oder die Auswirkungen des Heizungsgesetzes, etwa die Änderungen in § 559 BGB, der Indexmiete in § 557b BGB oder der neue § 559e BGB.