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Es besteht eine Gesamtabnahmeverpflichtung für alle Bände.
In diesem Teilband werden insbesondere Folgeregelungen zur Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ausführlich kommentiert, namentlich Ergänzungen von § 121 AktG (Form der Einberufung) und § 126 AktG (Stellung von Anträgen).